Auch im Jahr 2021 war die Corona-Pandemie für viele Branchen mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Für das zweite Halbjahr, also für die Monate Juli bis Dezember 2021, wurde insoweit ein Ausgleich in Form der Überbrückungshilfe III Plus geschaffen.
Diese Förderung kann ebenfalls nur durch sog. prüfende Dritte, also Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte erstellt und eingereicht werden. Sprechen Sie uns gerne an.
Im Folgenden soll ein grober Überblick über die Überbrückungshilfe III Plus gegeben werden, die in weiten Teilen vergleichbar mit der Überbrückungshilfe III ist. Leider bestehen dennoch viele Sonderregelungen, sodass die nachstehende Übersicht nicht als abschließende Zusammenfassung verstanden werden kann, sondern lediglich eine Übersicht zum Zwecke der Orientierung darstellen soll. Für Detailfragen und weitere Einzelheiten zur Überbrückungshilfe stehen wir gerne zur Verfügung.
I. Antragsberechtigung und Höhe
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige, die in einzelnen Monaten einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 %, verglichen mit dem Referenzmonat des Jahres 2019, aufweisen. Dabei ist jeder Monat grundsätzlich gesondert zu beurteilen. Die Höhe der Förderung bemisst sich sodann nach dem Umsatzeinbruch und den betrieblichen Fixkosten (s. unter 3.). Es ergibt sich grundsätzlich folgende Staffelung:
Umsatzeinbruch im jeweiligen Monat | Zuschuss |
---|---|
Weniger als 30 % | Zuschuss entfällt |
Mindestens 30 % | bis zu 40 % der Fixkosten |
Mindestens 50 % | bis zu 60 % der Fixkosten und ggf. Eigenkapitalzuschuss |
Mindestens 70 % | bis zu 100 % der Fixkosten und ggf. Eigenkapitalzuschuss |
Der aufgeführte Eigenkapitalzuschuss ergibt sich als Aufschlag zu den Zuschüssen, wenn es in mindestens in drei Monaten im Zeitraum November 2020 bis Dezember 2021 zu einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% kam. Er beträgt 25 % (drei Monate), 35 % (vier Monate) oder 40 % (fünf oder mehr Monate) der Fixkosten Nr. 1 bis 11 (s.u.)
II. Umsatz
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht).
Die Umsatzdefinition umfasst auch:
- Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind,
- Übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (das heißt Leistungsort liegt nicht im Inland),
- Erhaltene Anzahlungen und
- einmalige Umsätze (zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen), ausgenommen Corona-bedingte Notverkäufe.
Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind:
- Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe, da sie keine Ausgangsleistung des Unternehmens darstellen,
- Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes,
- Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung) und
- Für Reisebüros und Reiseveranstalterinnen oder Reiseveranstalter: Beträge, die für die Sonderregelung der Reisebranche angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden (siehe 2.5).
- Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden.
Über den steuerbaren Umsatz im Sinne der obigen Definition hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als maßgeblicher Umsatz zu berücksichtigen, also z.B. Corona-Soforthilfen und Versicherungsleistungen.
III. Förderfähige Kosten
Förderfähig sind bestimmte betriebliche Fixkosten und besondere Kosten, wie z.B. für Hygienemaßnahmen oder Digitalisierung. Im Einzelnen können folgende Kosten miteinbezogen werden:
- Mieten und Pachten (Gebäude, Grundstücke, …)
- Weitere Mietkosten (Fahrzeuge, Maschinen, …)
- Zinsaufwendungen
- Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (50 %)
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Aufwendungen für Instandhaltung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten oder geleasten Vermögensgegenständen
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
- Grundsteuer
- Lizenzgebühren
- Feste betriebliche Ausgaben für Versicherungen, Telekommunikation, Kammerbeiträge etc.
- Kosten für prüfende Dritte, die für den Antrag anfallen
- Personalaufwendungen im Rahmen besonderer Regelungen
- Kosten für Auszubildende
- Bauliche Maßnahmen bis zu 20.0000 € zur Umsetzung von Hygienekonzepten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens
- Marketing- und Werbekosten
- Ausgaben für Hygienemaßnahmen
- Investitionen in Digitalisierung bis 10.000 € im Förderzeitraum
- Gerichtskosten in einer Restrukturierungssache oder Sanierungsmoderation bis 20.000 € je Monat
Die Kostenpositionen Nr. 14, 16 und 17 werden dabei im Anhang 3 genauer abschließend dargestellt.
Hinsichtlich der Personalaufwendungen (Nr. 12) werden grundsätzlich 20 % der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 pauschal angesetzt. Alternativ können Unternehmen, im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten in den Fördermonaten Juli bis September 2021 erhalten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss 40 Prozent und im September 20 Prozent; ab Oktober kann wiederum die allgemeine Personalkostenpauschale angesetzt werden.
Besondere Regelungen finden sich darüber hinaus für bestimmte Branchen, so für die Reisebranche, für die Veranstaltungs- und Kulturbranche und für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender.
IV. Zeitliche Zuordnung
Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. Juli 2021 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (zum Beispiel jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.
Zahlungen, die Corona-bedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona- Soforthilfe und 1. bis 3. Phase der Corona-Überbrückungshilfe). Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der oder des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).
V. Steuerliche Betrachtung
Der Zuschuss bleibt bei etwaigen Steuervorauszahlungen außer Betracht, ist aber im Rahmen der Ertragssteuererklärungen (Einkommen-/Körperschaft-/Gewerbesteuer) als Betriebseinnahme zu erfassen.
Mangels Leistungsaustausch ist der Zuschuss im Bereich der Umsatzsteuer nicht steuerbar, sodass keine Umsatzsteuer abzuführen ist.