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Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern

Am 07.10.2020 wurde eine neue Verständigungsvereinbarung zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von im Home Office tätigen Grenzpendlern und im öffentlichen Dienst Beschäftigten unterzeichnet. Sie ist am 08.10.2020 in Kraft getreten.

Zusammenfassung:

  • Anlässlich der Pandemie in Deutschland geleistete Arbeitszeiten können als luxemburgische Arbeitszeiten gelten und umgekehrt,
  • war arbeitsvertraglich unabhängig von der Pandemie eine regelmäßige Home-Office Tätigkeit vorgesehen, sind diese Zeiten nicht von der Fiktion erfasst,
  • es müssen geeignete Aufzeichnungen (Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage) vorgehalten werden,
  • das Gehalt für die durch die Verständigungsvereinbarung Luxemburg zuzurechnenden Zeiten müssen auch tatsächlich in Luxemburg versteuert werden, und umgekehrt.


Im Einzelnen:

Nach der neuen Verständigungsvereinbarung zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland gilt, dass Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer*innen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten.

Das bedeutet, dass die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern, die derzeit regulär in Luxemburg ihre Tätigkeit ausüben würden, jedoch wegen der Corona-Pandemie vom Home-Office in Deutschland aus arbeiten müssen, grundsätzlich als in Luxemburg erbracht gelten.

Damit zählen diese Tage nicht als sog. Deutschland-Tage. Dasselbe gilt auch umgekehrt.

Allerdings ist zu beachten, dass für Arbeitstage, die unabhängig von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Covd-19 Pandemie im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, diese Tatsachenfiktion nicht gilt Insbesondere gilt sie nicht, wenn Arbeitnehmer*innen lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Home Office tätig sind.

Zudem müssen unbedingt von den Arbeitnehmer*innen, die Gebrauch von der Tatsachenfiktion machen wollen, geeignete Aufzeichnungen geführt werden, d.h. insbesondere eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit aufgrund der Covid-19 Pandemie im Home Office ausgeübt haben.

Voraussetzung für die vorgenannte Tatsachenfiktion ist ferner, dass der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, auch tatsächlich besteuert wird.

Der entsprechende Lohnsteuerabzug kann und sollte also bereits zutreffend vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Ferner kann und sollte in Luxemburg eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, in welcher diejenigen Tage, die wegen der Covid-19 Pandemie in Deutschland erbracht, aber Luxemburg zuzurechnen sind, auch vollständig und korrekt angegeben werden.

Die Verständigungsvereinbarung mit den vorgenannten Regelungen findet entsprechende Anwendung auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus em öffentlichen Dienst (Art. 18 DBA Deutschland-Luxemburg).

Die Verständigungsvereinbarung ist am 8. Oktober 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 31. Dezember 2020 Anwendung.

Die Verständigungsvereinbarung verlängert sich nach dem 31. Dezember 2020 automatisch, sofern sie nicht von einem Staat gekündigt wird. Nehmen Sie bei Rückfragen zu der Verständigungsvereinbarung oder wenn Sie wünschen, dass wir Ihre deutsche und / oder luxemburgische Einkommensteuererklärung erstellen, gerne Kontakt zu uns auf.

 

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