Mit Beschluss vom 13.09.2022 hat das BAG festgestellt, dass Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst wird.
Umfang: Die Verpflichtung umfasst die Aufzeichnung von Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Pausenzeiten.
Form: Hinsichtlich der Form dieser Zeiterfassung gibt es keine Vorgaben, insbesondere existiert kein Gesetz, das die Zeiterfassung und deren Form vorgibt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dahingehend noch Vorgaben gesetzlich festlegen wird.
Die Zeiterfassung kann daher aktuell elektronisch und auch handschriftlich erfolgen. Elektronisch kann dies beispielsweise mittels speziellem elektronischen Zeiterfassungssystem, aber auch via Excel- oder Wordtabelle erfolgen.
Vertrauensarbeitszeit: Weiterhin möglich bleibt auch die sogenannte Vertrauensarbeitszeit, was in diesem Zusammenhang jedoch bedeutet, dass die Beschäftigten den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen können (BAG, Urteil vom 26. Juni 2019, Az. 5 AZR 452/18). Auch in diesem Fall sind jedoch grundsätzlich täglich die vorgenannten Kriterien aufzuzeichnen.
Delegation auf Arbeitnehmer: Auch ist es möglich, die Aufzeichnung der Arbeitszeiten auf die Beschäftigten zu übertragen, sodass diese also eigenständig zu dokumentieren haben, wann Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit war, von wann bis wann Pausenzeiten waren und wie viele Überstunden geleistet wurden.
Ausnahmen: Nicht betroffen von der Regelung sind leitende Angestellte i.S.d. § 18 ArbZG i.V. § 5 Abs. 3 BetrVG. Dies sind jedoch im Wesentlichen nur Führungskräfte, die beispielsweise auch zur selbständigen Einstellung und Entlassung von mitarbeitenden berechtigt sind oder eine Prokura innehaben.
Konsequenzen bei Verstoß / Praxis: In der Praxis ist die Zeiterfassung gerade in Betrieben kleinerer und mittlerer Größe noch nicht ansatzweise angekommen, maßgeblich hierfür dürfte insbesondere auch sein, dass es weder unmittelbar bußgeldbewährt ist noch eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn die Zeiten nicht erfasst werden.
Handlungsempfehlung: Betriebe, die aktuell die Arbeitszeit noch nicht erfassen, sollten dennoch Möglichkeiten hierzu prüfen und die notwendigen Schritte veranlassen, um die Arbeitszeit künftig zu erfassen bzw. erfassen zu lassen. Um die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes einzuhalten, genügt es jedoch wie beschrieben auch schon, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich eine elektronische Tabelle ausfüllen und bestenfalls regelmäßig in .pdf-Form abspeichern und ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stellen.
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