Auf Grund einer Neufassung des sog. Abgeltungssteuererlasses besteht in vielen Fällen dringender Handlungsbedarf, wenn mit Fremdwährungskonten sog. Währungsgewinne erzielt werden.
Besteuerung von Fremdwährungsgewinnen
Auf Grund einer Neufassung des sog. Abgeltungssteuererlasses besteht in vielen Fällen dringender Handlungsbedarf, wenn mit Fremdwährungskonten sog. Währungsgewinne erzielt werden.
Wurden bis zur Neufassung des Erlasses Fremdwährungsgewinne grundsätzlich als sonstige Einkünfte nach § 23 EStG behandelt, unterliegen diese nun – von Ausnahmen abgesehen – den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.
Damit hat sich die Auffassung der Finanzverwaltung zur Zuordnung von Fremdwährungsgewinnen im Privatvermögen grundlegend geändert.
So galt, dass Fremdwährungsgewinne den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr lag. Damit konnten diese Fremdwährungsgewinne zugleich steuerfrei sein, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als ein Jahr lag.
Mit der Änderung des Abgeltungssteuererlasses gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung, dass Fremdwährungsgewinne grundsätzlich vorrangig Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG darstellen:
Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG vor, vgl. auch Rn. 59. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird. Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.
Ausnahmen sollen gelten
• bei reinen Zahlungsverkehrskonten, und
• bei Währungsgewinnen/-verlusten aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens
Vorteilhaft an der neuen Handhabe kann sein, dass durch die Qualifikation der Fremdwährungsgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen künftig auch eine Verrechnung mit Verlusten i.S.d. § 20 EStG möglich sein sollte, während zuvor eine Verrechnung nur mit Verlusten aus Veräußerungsverlusten i.S.d. § 23 EStG möglich war.
Da wie gezeigt weiterhin Sonderregelungen und Ausnahmetatbestände gelten, bedarf es auch weiterhin einer, regelmäßig manuellen, Abgrenzung zwischen Einkünften i.S.d. § 20 und § 23.
Hierbei zeigt sich, dass die Banken in ihren Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen diese Abgrenzung (noch) nicht abschließend vornehmen können, sodass Steuerpflichtige sich nicht alleine auf diese Bescheinigungen verlassen dürfen.
Vielmehr ist es weiterhin erforderlich, gerade bei umfangreicheren Fremdwährungsbeständen die korrekte Erfassung und Qualifikation der Einkünfte manuell in Zusammenarbeit mit der depotführenden Bank durchzuführen.
Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.